1. Ein „landschaftspflegerischer Begleitplan“ ist mangelhaft, wenn er nicht dazu geeignet ist, das Vorhaben genehmigungs- und planungsrechtlich abzusichern.

2. Manipuliert ein Landschaftsplaner eine E-Mail der Unteren Landschaftsbehörde dahingehend, dass er durch das Löschen des Wortes „nicht“ die Geeignetheit seiner Planung vortäuscht und dadurch die Freigabe der Schlussrechnungszahlung erwirkt, kann der Auftraggeber die Zahlungsfreigabe wegen arglistiger Täuschung anfechten und die geleistete Zahlung zurückverlangen.

-OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2014 – 21 U 68/11-