Nimmt der Auftraggeber die erbrachten Teilleistungen nach der Kündigung nicht ab, so entsteht ein Abrechnungsverhältnis, in welches der Auftragnehmer seine ihm für die erbrachten Leistungen zustehende anteilige Vergütung einstellen kann. Eine endgültige (berechtigte oder unberechtigte) Abnahmeverweigerung führt in ein endgültiges Abrechnungsverhältnis und somit stets zu einer Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers.

-LG Köln, Urt. v. 08.03.2013 – 18 O 43/12-