1. Abbruch- und Erdarbeiten (hier: Entsorgung von Baugrubenaushub), die der Vorbereitung einer Bauwerkserstellung dienen, stellen Bauwerksarbeiten im Sinne des § 648 BGB dar. Daraus resultierende Vergütungsansprüche sind durch eine Sicherungshypothek sicherbar.

2. Spricht im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, ist diesem auch ohne Beweisaufnahme eine Sicherheit nach § 648 BGB zuzusprechen.

-LG Hannover, Urt. v. 02.03.2015 – 14 O 62/14-