1. Wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung verlegter Versorgungsleitungen entstehen können, ist ein Tiefbauunternehmen, das in öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, verpflichtet, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern – An die Erkundigungs- und Sicherungspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen.

2. In Anbetracht der mit der Verletzung von Versorgungsleitungen verbundenen erheblichen Gefahren darf ein Tiefbauunternehmen den Vorgaben für den Verlauf von Bohrungen durch den Auftraggeber nicht ohne eigene Prüfung nachkommen.

-LG Hanau, Urteil vom 23.01.2015 – 9 O 751/14-