1. Ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, muss gegen die vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.

2. Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft.

-OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2014 – 3 U 814/14-