1. Enthält ein VOB-Vertrag die Regelung, dass Sicherheit durch Stellung von Bürgschaften zu leisten ist, wird dadurch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheitsbetrags auf ein Sperrkonto nicht abbedungen.

2. Wird dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gesetzt und lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, verliert er sein Recht auf Sicherheit.

3. Hat der Auftraggeber sein Recht auf Sicherheit verloren, kann er sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich bestehender Mängel berufen.

-LG München I, Urteil vom 14.05.2014 – 24 O 24859/13-