1. Durch die vorbehaltlose Wiederinbetriebnahme einer Maschine (hier: einer Lokomotive) nach den vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten wird die Leistung des Unternehmers (schlüssig) abgenommen.
2. Behauptet der Besteller, er könne mangels der Vorlage entsprechender Nachweise die Leistungserbringung nicht prüfen, hat er zu konkretisieren, welche Nachweise ihm fehlen.
3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, beeinflussen Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurchführung ergeben, die Vergütung grundsätzlich nicht. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen.
-OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2022 – 9 U 108/21, nach ibr-online-