- Die Ausführung einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung, die den Höchstwert der anwendbaren Garagenverordnung von 15% überschreitet, ist mangelhaft.
- Ein Bauwerksmangel ist auch darin zu sehen, dass die Fläche einer errichteten Wohnungsterrasse von den Genehmigungsplänen abweicht.
- Zur Darlegung der Höhe eines Vorschussanspruchs muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren. Vielmehr darf er grundsätzlich die Kosten auch laienhaft schätzen.
-OLG Hamburg, Urt. v. 06.03.2025 – 15 U 41/23, nach ibr-


