1. Unter einem Aluminiumdach darf keine Membran verwendet werden, die Feuchtigkeit aufsaugt bzw. speichert.
  2. Die bloße Mangelgefahr, also die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs, reicht für die Annahme eines Mangels aus.
  3. Der Auftraggeber muss nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für den vereinbarten Zweck nicht gedachten Baumaterials die erhöhte Gefahr von Schäden einhergeht.

-OLG Schleswig, Urt. v. 05.07.2023 – 12 U 116/22, nach ibr-