- Die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer die geschuldeten Leistungen konkret darlegt.
- Näherer Vortrag zu den auszuführenden Arbeiten ist entbehrlich, wenn die Parteien Stundenlohnarbeiten vereinbart haben. Hierfür muss der Unternehmer indes zunächst die Stundenanzahl sowie den vereinbarten Stundensatz darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
- Wenn und soweit die Parteien keine Preisabsprache getroffen haben, muss der Unternehmer zumindest vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass die abgerechnete Vergütung ortsüblich und angemessen ist.
- Allein der Umstand, dass der Besteller Mängelansprüche gegen den Unternehmer geltend macht, kann nicht als Erklärung ausgelegt werden, etwaig bestehende Verträge – im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses – zu bestätigen.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2024 – 4 U 67/23, nach ibr-


