1. Ein ordnungsgemäß montierter und auf stabilem Baugrund aufgebauter Kran fällt mangels ganz besonderer Umstände – z. B. katastrophenartiger Sturm, Kollision mit einem anderen Baustellenfahrzeug o. ä. – nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um.
2. Stürzt ein auf der Baustelle betriebener Turmdrehkran während der Ausführung von Bauarbeiten um, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Montage- und Aufbaufehler.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2022 – 29 U 222/19, ibr-online-