- Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.
- Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.
- Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf „fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten“ beschränkt ist.
-OLG München, Urt. v. 21.01.2025 – 9 U 1310/24 Bau, nach IBR-