Ein Verbraucher ist von jeder Verpflichtung zur Vergütung der (Bau)Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen (Dienstleistungs)Bauvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende (Bau)Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

-EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-97/22, nach juris-