1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.
  2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.

-LG Landshut, Urt. v. 24.04.2026 – 54 O 592/24, nach IBR-