1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher) zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
  2. Abzustellen ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten.
  3. Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere die Aspekte, ob es sich bei den geschuldeten Produkten um solche aus serienmäßiger Herstellung handelt, ob an den gelieferten Produkten individualisierbare Wünsche des Erwerbers umzusetzen waren und in welchem Verhältnis der Wert der Montageleistung zu den Gesamtkosten steht. Prägend für einen Werkvertrag kann insbesondere der Umstand sein, dass die Verpflichtung des Unternehmers ihre maßgebliche Prägung durch aufwendige, handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten erhält.
  4. Der „Besteller“ kann gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der „Unternehmer“ eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt und er dem „Unternehmer“ erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
  5. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Bei technisch komplexen Produkten und massenhaft auftretenden Mangelerscheinungen ist jedenfalls eine Frist von weniger als drei Wochen nicht angemessen.

LG Lübeck, Urt. v. 02.05.2025 – 10 O 82/24, nach ibr-online-