1. Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft.

2. Führt der Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil werden. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.

-OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2014 – 11 U 170/11-