Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die Leistung (hier: Errichtung von Betonfundamenten im Außenbereich und Herstellung eines Unterkriechschutzes) nicht den maßgeblichen DIN-Normen bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft. Einer umfassenden Messung durch Freilegung der Fundamente und Ausgraben des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedarf es nicht. -OLG Frankfurt, Urt. v. 17.04.2015 – 19 U 178/14-