1. Dringt Wasser durch eine undichte/gerissene Silikonfuge zwischen Wand und Duschtasse in das Mauerwerk ein, ist die vom Auftragnehmer eingebaute Duschtasse mangelhaft.

2. Der Auftragnehmer schuldet nicht nur den Einbau einer Duschtasse gemäß Montageanleitung. Ob diese eingehalten wurde und ob die Tasse sich bei Einbau (nicht) bewegt hat, ist unerheblich. Der Auftragnehmer schuldet vielmehr eine funktionsfähige Dusche, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, also keine Undichtigkeiten aufweisen, die zur Durchfeuchtung von Mauerwerk führen.

-LG Berlin, Urt. v. 08.05.2014 – 57 S 112/13-