1. Eine entgegen den Vorgaben des Herstellers vorgenommene Ausführung stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren.

2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn die Ausführung nach den Herstellervorgaben zu einem bestimmten optischen Erscheinungsbild (hier: gleichmäßige Fugenbreite) führt, dieses aber mit der abweichenden Ausführungsart nicht erreicht wird.

3. Das Schweigen des Auftraggebers auf einen Mängelbeseitigungsvorschlag ist nicht als Einverständnis mit der vorgesehenen Art der Mängelbeseitigung zu werten.
4. Der Anspruch auf Kostenvorschuss umfasst auch die Umsatzsteuer.

-OLG Brandenburg, Urt. v. 15.06.2011 – 4 U 144/10-