1. Aufgrund der zwangsläufigen Unebenheiten des Untergrunds gibt es praktisch keinen hohlstellenfreien Parkettboden. Kleinflächige Hohlstellen sind demzufolge normal und stellen daher keinen Mangel der Leistung eines Parkettlegers dar.

2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gehört auch beim BGB-Werkvertrag zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Mindestbeschaffenheit. Werden die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet, ist das Werk des Unternehmers allein deshalb ohne weiteres mangelhaft.

3. Bei Mängeln eines Bauwerks kann es mit Blick auf die sogenannte Erfolgshaftung des Werkunternehmers angebracht sein, hinsichtlich der Höhe der Minderung auf die Kosten abzustellen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Die Berechnung der Minderung nach den Kosten der Mangelbeseitigung bzw. Nacherfüllung ist jedoch nicht möglich, wenn die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnismäßig ist. Die Höhe der Minderung kann aber auch dann geringer sein, wenn zwar die Nacherfüllung nicht unverhältnismäßig ist, die Herabsetzung der Vergütung um die vollen Nacherfüllungskosten jedoch in einem auffälligen Missverhältnis zum Gesamtwert steht und daher unverhältnismäßig erscheint.

-LG Heidelberg, Urt. v. 07.11.2013 – 3 O 342/12-