1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu.
  2. Verlangt der Auftraggeber endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt ist.
  3. Architektenleistungen können auch konkludent abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung des Architekten bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerks rügt.
  4. Die Planungsleistung des Architekten ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Planungsleistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts gilt auch für die Leistungen des Architekten der funktionale Mangelbegriff.
  5. Soll der Architekt die Baumaßnahme so planen, dass ein späterer Ausbau (hier: eines Spitzbodens) zu Wohnzwecken möglich ist, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn die Planung einen späteren Ausbau zu Wohnzwecken nicht zulässt. Das gilt selbst dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.

-OLG Hamm, Urt. v. 09.06.2022 – 24 U 38/21, ibrrs 2023, 3349-