1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 119 SBauVO-NW) vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.
  2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht (Versetzen einer tragenden Stütze in der Tiefgarage), ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.
  3. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn er das Versetzen einer tragenden Stütze aus statischen Gründen als „zwingend notwendig“ bezeichnet, eine statische Notwendigkeit aber tatsächlich nicht besteht und durch das Versetzen der Stütze ein Tiefgaragenstellplatz nicht mehr den Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist.
  4. Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung auf die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks. Der Tragwerksplaner muss zwar nicht von sich aus die Auswirkungen einer aus statischer Sicht erteilten Empfehlung auf die Nutzbarkeit der Tiefgaragenstellplätze erkennen und berücksichtigen. Wird er aber auf die Einschränkung der Nutzbarkeit des Stellplatzes hingewiesen, muss er überprüfen und zutreffend darüber beraten, ob die von ihm vorgeschlagene Lage der Stütze tatsächlich aus statischer Sicht zwingend ist.

-OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 16 U 50/15-