1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag.
2. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.
3. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Anhaltspunkte können sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben.
4. Ein Fertighaushersteller muss sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Unterlässt er dies, liegt ein gravierender Planungsfehler vor.
-OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.07.2020 – 4 U 11/14, nach ibr-