1. Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt. Wird eine Kostengruppe (hier: Kostengruppe 400 – Technische Anlagen) nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, so dass die Vereinbarung inhaltslos ist.
  2. Die Symptomtheorie gilt nicht für Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten.

-LG Karlsruhe, Urt. v.10.08.2018 – 10 O 569/16-