Nimmt der Auftraggeber ein Nachtragsangebot über die Ausführung einer technisch notwendigen Zusatzleistung nicht an und führt der Auftragnehmer die Leistung trotzdem aus, erhält er hierfür keine Vergütung. Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B sind strenger als die des § 683 BGB. Die Leistung muss nicht nur im Interesse des Bestellers liegen, sondern notwendig sein, das heißt, ohne ihre Ausführung muss die Leistung nicht ordnungsgemäß, also mangelhaft und vertragswidrig sein; lediglich rein zweckmäßige oder nützliche Zusatzleistungen, die nicht notwendig waren, genügen hingegen nicht. Für die Feststellung, ob eine Leistung für die Erfüllung des Vertrags notwendig war, bedarf es eines Vergleichs der Soll- mit den Ist-Bauumständen. Dem ist der AN bereits nicht hinreichend nachgekommen. Der AN konnte zudem nicht darlegen, dass die Ausführung der behaupteten Zusatzarbeiten dem mutmaßlichen Willen des AG entsprach. Der AN musste diesen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das Verhalten des AG ihm unvernünftig bzw. interessenwidrig erschien. Hat der AG die bis dahin auftragslose „Geschäftsführung“ durch den AN abgelehnt, kann ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 VOB/B nicht auf einen abweichenden mutmaßlichen Willen des AG gestützt werden. Schließlich fehlt es auch an einer unverzüglichen Anzeige an den AG persönlich bzw. an eine empfangszuständige Person. Selbst wenn man annehmen wollte, die Nachtragsangebote hätten über den nicht empfangszuständigen Architekten als bloßen Boten den AG persönlich zeitnah erreicht, war es dem AN verwehrt, Nichtvertragsleistungen vorschnell auszuführen statt eine Entschließung des AG abzuwarten.

– OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2013 – 22 U 21/13