1. Die Beauftragung eines „Bauherrenberaters“ mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle zum Zweck der „mängelarmes Errichtung des Gebäudes“ ist als (erfolgsbezogener) Werkvertrag zu qualifizieren.
  2. Das gilt auch dann, wenn der „Bauherrenberater“ nicht mit weiteren (Architekten-)Leistung beauftragt ist und als Honorar ein „Dumping-Preis“ vereinbart wurde.
  3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Baumangel, haftet der „Bauherrenberater“ neben dem bauausführenden Unternehmen wie ein Architekt, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

-OLG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2015 – 4 U 6/12-