1.  Die  Vorschrift  des  §  648a  Abs.  1  BGB  findet  auch  auf  Architekten,  Statiker  und  sonstige  Sonderfachleute

Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn die Planung (noch) nicht umgesetzt und nicht im Bauwerk verwirklicht wird.

2. Die HOAI ist kein Vertragsgesetz, aus dem sich Honoraransprüche herleiten lassen. Demzufolge enthält sie auch

keine  Leitbilder  für  den  Inhalt  von  Architekten-  und  Ingenieurverträgen.  Nehmen  die  Vertragsparteien  allerdings

in  ihrem  Vertrag  bei  Bestimmung  des  Leistungsumfangs  ausdrücklich  auf  die  Leistungsbilder  der  HOAI  Bezug,

ist  davon  auszugehen,  dass  die  Grundleistungen  nach  der  HOAI  zum  von  der  Vergütungsvereinbarung  erfassten

Vertragsgegenstand gehören.

3.  Für  die  Fälligkeit  des  Architektenhonorars  ist  keine  Abnahme  erforderlich.  Es  genügt,  wenn  die  Leistung

abnahmefähig ist und eine prüfbare Honorarschlussrechnung übergeben wurde.

-OLG Naumburg, Urt. v. 29.01.2014 – 12 U 149/13-