1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
  2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
  3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis – etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber es führt als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.

– OLG Frankfurt, Urt. v. 17.02.2025 – 29 U 42/24, nach ibr –