- Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
- Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
- Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis – etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber es führt als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.
– OLG Frankfurt, Urt. v. 17.02.2025 – 29 U 42/24, nach ibr –