Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gem. § 15 Abs 3 TzBfG vereinbart, so gilt diese arbeitsvertragliche Regelung im Falle einer späteren Vertragsänderung zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit mit entsprechender Vergütungsänderung fort, ohne dass es einer nochmaligen Wiederholung bedarf.

-LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.03.2015 – 3 Sa 237/14-