Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spricht vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssen.

-LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 – 21 Sa 390/18-