1. Allein aus dem Umstand, dass der bisherige Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers weggefallen ist, kann nicht geschlossen werden, die gem. § 102 Abs. 5 BetrVG begehrte Weiterbeschäftigung sei unmöglich geworden. Dies gilt, wenn in einem Betrieb bzw. Unternehmen mehrere gleichartige Arbeitsplätze existieren, auf die der Arbeitnehmer im Wege der Direktionsrechtsausübung versetzt werden könnte, und wenn einzelne dieser Arbeitsplätze wegfallen.
2. Wenn die auf dem bisherigen Arbeitsplatz ausgeübten Aufgaben oder Funktionen im Betrieb oder Unternehmen überhaupt nicht mehr anfallen – z. B. nach einem (Teil-)Betriebsübergang – und der Arbeitgeber zur Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs einen Arbeitsplatz schaffen oder einen weggefallenen Arbeitsplatz wieder einrichten müsste, entfällt wegen des Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung jedenfalls nach § 275 Abs.2 BGB – auf Einrede des Arbeitgebers – die Weiterbeschäftigungspflicht.
-LAG München, Urt. v. 08.09.2011 – 3 Sa Ga 21/11-