1. Wenn der Verleiher trotz illegaler Arbeitnehmerüberlassung im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, wird der Entleiher trotz fingiertem Arbeitsverhältnis von der Leistungspflicht im Inland frei. Bestehen wegen Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 AÜG sowohl ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer als auch ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, sind nicht für beide Beschäftigungsverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

2. Besteht im Rahmen des fingierten Arbeitsverhältnis kein Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt gegen den Entleiher, liegt in diesem Verhältnis keine sozialversicherungspflichte entgeltliche Beschäftigung vor.
3. Gemäß § 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV haftet der Entleiher neben dem Verleiher für die Forderung der Einzugsstelle, die für den Verleiher zuständig ist; eine Verpflichtung gegenüber einer weiteren, für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle wird hierdurch nicht begründet.

-LSG Mainz, Beschl. v. 28.05.2014 – L 4 R 148/13-