§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eingeschränkt anzuwenden: Eine „Zuvor-Beschäftigung“ liegt im Sinne dieser Vorschrift nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestehende Möglichkeit, sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von maximal zwei Jahren abzuschließen, soll es Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Gleichzeitig soll für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt die Möglichkeiten einer sachgrundlosen Befristung ein, um Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge zu verhindern.
Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

-BAG, Urt. v. 6.4.2011 – 7 AZR 716/09-