1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat.

2. Durch das zur Verfügung stellen von Mobiltelefonen wird die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 € monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 € für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat.

-Hess. LAG, Beschl. v. 28.11.2011 – 16 TaBV 129/11-