Ein regionaler Energieversorger ist grundsätzlich nicht zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt. Dem Versorger steht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Die AVBGasV, aus der sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ergeben kann, sind nicht anwendbar. Die betroffenen Kunden sind als (Norm-)Sonderkunden von dem Geltungsbereich der AVBGasV nicht erfasst. Die AVBGasV waren auch nicht im Wege der Analogie oder in anderer Weise auf die Kunden als Tarifkunden anwendbar. Schließlich waren die Bestimmungen der AVBGasV auch nicht als allgemeine Geschäftbedingungen in die Verträge einbezogen worden. Soweit die Energiekunden dem Erhöhungsverlangen des Energieversorgers nicht rechtzeitig widersprochen hatten, haben sie die Preiserhöhungen jedoch zu zahlen.

-OLG Oldenburg, Urt. v. 22.02.2010 – 6 U 164/09-