Die Klausel in einem Stromlieferungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“,

ist für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres so zu verstehen, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach
§ 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

-BGH, Urt. v. 17.04.2013 – VIII ZR 225/12-