1. Bei einem Vertrag über die Herstellung und Montage mehrerer Trafostationen handelt es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB.
  2. Die Angabe eines Liefertermins in einer bestimmten Kalenderwoche ist zwar grundsätzlich kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar. Ob es sich dabei jedoch auch um einen verbindlichen Liefertermin handelt, dessen Überschreitung unmittelbar – also ohne vorherige Mahnung – zum Verzug führt, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (hier verneint).

-OLG München, Beschl. v. 18.09.2024 – 28 U 1261/24 Bau, nach IBR-