Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.

-LG Stralsund, Urt. v. 15.05.2026 – 2 O 63/26, nach IBR-