1. Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen nach § 15 AGG handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Weiteres eröffnenden sog. sicnon-Fall, wenn die behauptete benachteiligende Verhaltensweise „Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ betrifft. Denn dann kommt § 15 AGG als Anspruchsgrundlage auch für Selbständige und Organmitglieder in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (regelmäßig) nicht eröffnet ist (§ 6 Abs. 3 AGG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 ArbGG).
  2. Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der (benachteiligenden) Ablehnung einer Bewerbung betrifft eine „Bedingung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ i. S. v. § 6 Abs. 3 AGG.
  3. Bei einer als „Bezirksleiter“ ausgeschriebenen Stelle kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalles um eine Position als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder selbständiger Handelsvertreter handeln.
  4. Im Falle eines selbständigen Handelsvertreters ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 ArbGG zu qualifizieren wäre.

-ArbG Heilbronn, Beschl. v. 16.1.2026 – 7 Ca 278/25 , BeckRS 2026, 5762-