- Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen nach § 15 AGG handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Weiteres eröffnenden sog. sicnon-Fall, wenn die behauptete benachteiligende Verhaltensweise „Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ betrifft. Denn dann kommt § 15 AGG als Anspruchsgrundlage auch für Selbständige und Organmitglieder in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (regelmäßig) nicht eröffnet ist (§ 6 Abs. 3 AGG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 ArbGG).
- Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der (benachteiligenden) Ablehnung einer Bewerbung betrifft eine „Bedingung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ i. S. v. § 6 Abs. 3 AGG.
- Bei einer als „Bezirksleiter“ ausgeschriebenen Stelle kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalles um eine Position als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder selbständiger Handelsvertreter handeln.
- Im Falle eines selbständigen Handelsvertreters ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 ArbGG zu qualifizieren wäre.
-ArbG Heilbronn, Beschl. v. 16.1.2026 – 7 Ca 278/25 , BeckRS 2026, 5762-


