- Die grobe Beleidigung einer Vorgesetzten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffene bedeutet, begründet eine erhebliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung und mithin erst recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Gleiches gilt für Kritik an einer Vorgesetzten, die durch in grobem Maße unsachliche Angriffe gekennzeichnet ist, die zur Untergrabung der Position der Vorgesetzten führen können.
- Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Kind“ stellt eine – allerdings nicht grobe – Beleidigung der Vorgesetzten dar.
- Die in türkischer Sprache getroffene Aussage, die Vorgesetzte habe „die Mutter der Schicht gefickt“, stellt hingegen keine Beleidigung dar, sondern eine im Ton unangemessene, vulgär formulierte Kritik am Führungsstil – im Sinne des Vorwurfs einer „Überforderung der Schicht“.
- Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann sich eine wegen solcher Pflichtverletzungen von eher geringem Gewicht ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Kündigung selbst bei bereits vorausgegangener einschlägiger Abmahnung im Rahmen der Interessenabwägung gleichwohl als unverhältnismäßig erweisen und eine zweite Abmahnung erforderlich sein.
-LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2025 – 3 SLa 699/24 , BeckRS 2025, 44265-


