1. Liegt eine Verschlechterung der Mietsache vor, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Der Vermieter ist hierfür beweisbelastet.
  2. Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.

-AG Mainz, Urt. v. 17.04.2025 – 83 C 449/24, nach ibr-online-