- Liegt eine Verschlechterung der Mietsache vor, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Der Vermieter ist hierfür beweisbelastet.
- Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
-AG Mainz, Urt. v. 17.04.2025 – 83 C 449/24, nach ibr-online-


