- Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie – sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert – das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.
- Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.
-OVG Niedersachsen, Urt. v. 05.06.2025 – 1 LB 127/23, nach ibr-online-


