- Eine Bauhandwerkersicherheit kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt.
- Ein Verbraucherbauvertrag kann nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wurde. Daran fehlt es, wenn wesentliche Gewerke nicht beauftragt sind.
-LG Ulm, Urt. v. 11.07.2025 – 5 O 87/25, nach ibr-online-


