Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich sind auch die vorhandenen nicht genehmigten baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, soweit sie in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben.
-BVerwG, Beschl. v. 05.05.2025 – 4 B 25.24, nach ibr-