- Der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 setzt lediglich – auch für den Umbau denkmalgeschützter Gebäude geltende – Mindeststandards, bietet aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz.
- Bei neu zu errichtenden Wohnungen muss die Planung des Architekten einen erhöhten Schallschutz vorsehen.
- Der Honoraranspruch des Architekten wird nicht fällig, wenn die Schlussrechnung des Architekten nicht prüfbar ist und der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig rügt.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2022 – 29 U 192/21, nach ibr-