1. Durch hoheitliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie bewirkte Gebrauchsbeschränkungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar.
2. Allerdings hat der Mieter im Fall der vollständigen Schließung seines Geschäfts einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; In diesem Fall ist eine Anpassung auf die Hälfte des Mietzinses angemessen.
-LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2020 – 12 O 154/20, nach ibr-