Eine doppelte Ausschlussklausel in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zwischen Spediteur und Frachtführer, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind oder nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer Ablehnung gerichtlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht zwischen den Parteien gemäß § 439 Abs. 4 HGB im einzelnen ausgehandelt ist.

-LG Mannheim, Urt. v. 19.2.2010 – 1 S 146/09-