Gebiet“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ist das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet. Ob ein Teil dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung in diesem Baugebiet.

-VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 5 S 2393/16-