Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt. Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.

-OLG Celle, Urt. v. 07.01.2010 – 6 U 92/09-