1. Aufgabe der Ausführungsplanung ist es, die Bauaufgabe derart zu konkretisieren, dass nach ihren Ergebnissen gebaut werden kann, und zwar so, dass das Werk mangelfrei ist.
  2. Die Ausführungsplanung muss unter Berücksichtigung des beim ausführenden Unternehmer vorauszusetzenden Fachwissens einen nahtlosen Übergang von der Planung in die Ausführung ermöglichen, und zwar so, dass der ausführende Unternehmer eindeutig das jeweils Gewollte erkennen kann.
  3. Nur auf solche Einzelheiten der Ausführung, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen oder durch DIN-Vorschriften für die Bauausführung jederzeit ersichtlich sind, muss sich die Ausführungsplanung nicht erstrecken. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
  4. Einem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten müssen die einschlägigen Fachregeln der Technik, insbesondere die DIN-Vorschriften und Richtlinien für die Erstellung eines Brüstungsmauerwerks bekannt sein. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl bei einem Statiker als auch bei einem Architekten vorausgesetzt werden kann.
  5. Die Anlegung von Dehnungsfugen im Baukörper gehört zu den konstruktiven Aufgaben. Für deren Einplanung ist in erster Linie der Statiker verantwortlich, daneben der planende und – falls sie nicht in den Bauzeichnungen vorgesehen sind – auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt.
  6. Der Bauherr darf sich bei der Beauftragung eines Statikers und eines Architekten darauf verlassen, dass diese in der erforderlichen Weise zusammen wirken.

-OLG Naumburg, Urt. v. 12.11.2014 – 5 U 132/14-